Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2008

Geschäftszahl

2007/06/0203

Rechtssatz

Da (sogar) Balkone (das sind vorspringende Bauteile) unter den im Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, Slbg BauTG genannten Voraussetzungen im Abstandsbereich zulässig sind, und ein Balkon notwendigerweise (Paragraph 16, Slbg BauTG) einer Absturzsicherung bedarf, sind demnach kraft Größenschlusses bei den im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, Slbg BauTG zulässigen Balkonen auch die erforderlichen Geländer zulässig.