Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2008

Geschäftszahl

2007/05/0313

Rechtssatz

Für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die weder der Intensivtierhaltung dienen noch landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung darstellen und die im Bauland-Dorfgebiet errichtet werden sollen, ist kein (allgemeiner) Immissionsschutz vorgesehen. Der auch im Bauland-Dorfgebiet in Betracht kommende Immissionsschutz der Anrainer wurde vom Verwaltungsgerichtshof - von den im Beschwerdefall nicht relevierten, in verschiedenen speziellen Vorschriften der Kärntner Bauordnung bzw. Kärntner Bauvorschriften, allenfalls des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes enthaltenen Immissionsschutzbestimmungen abgesehen - nur bezüglich der im Paragraph 26, Krnt BauO an Bauvorhaben gestellten Anforderungen als Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, Krnt BauO gewährt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0301, mit weiteren Nachweisen).