Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2008

Geschäftszahl

2007/05/0311

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0153 E 29. Jänner 1991 RS 1

(hier: ohne Satz 3)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32, WRG immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (Hinweis E 25.11.1980, 2827/80). So entspricht es etwa dem natürlichen Lauf der Dinge, daß bei der Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülwässer) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist (Hinweis E 25.2.1972, 2037, 2038/71). Desgleichen wird die Versickerung von in einer Dreikammer-Kläranlage behandelten Abwässern dreier Einfamilienhäuser als bewilligungspflichtig angesehen (Hinweis E 25.11.1980, 2827/80).