Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2007/05/0308
Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung ist das durch den Bauplan und die baubehördliche Beschreibung konkretisierte Bauvorhaben. Damit kommt es bezüglich des Grenzabstandes des bewilligten Baus ausschließlich auf die im vorliegenden Fall maßgeblichen Pläne an (Hinweis E vom 15. Dezember 2009, 2008/05/0143, mwH).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/05/0309