Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Geschäftszahl

2007/05/0308

Rechtssatz

Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung ist das durch den Bauplan und die baubehördliche Beschreibung konkretisierte Bauvorhaben. Damit kommt es bezüglich des Grenzabstandes des bewilligten Baus ausschließlich auf die im vorliegenden Fall maßgeblichen Pläne an (Hinweis E vom 15. Dezember 2009, 2008/05/0143, mwH).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/05/0309