Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2007/05/0302
Die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen sind von Nachbarn hinzunehmen. Darunter fallen grundsätzlich auch die durch die Benutzung der für die bewilligte Wohnanlage erforderlichen Müllbehälter entstehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass insbesondere auf Grund der Lage der Müllbehälter und der örtlichen Gegebenheiten für die Nachbarschaft unzumutbare Einwirkungen zu erwarten sind. (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0110).