Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Geschäftszahl

2007/05/0302

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0154 E 12. November 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn steht nach der OÖ BauO 1994 hinsichtlich Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, das heißt schädliche Einflüsse auf sein Grundstück, zur Debatte stehen. Sofern Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück gelangen können, besteht demgemäß ein Mitspracherecht des Nachbarn (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 97/05/0143, unter Hinweis auf Vorjudikatur).