Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2007/05/0302
GRS wie 2001/05/1168 E 30. Juli 2002 VwSlg 15876 A/2002 RS 3 (hier: nur letzter Satz)
Neben den Bestimmungen über den Abstand und die Gebäudehöhe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 19.1.1999, 97/05/0242, etwa auch die in Paragraph 32, Absatz 6, OÖ ROG 1994 normierte Geschoßflächenzahl als für die Belichtung des Nachbargrundstückes relevant angesehen. Kein subjektives Recht auf Belichtung begründet hingegen Paragraph 18, OÖ BauTG 1994, welcher die Überschrift "Belichtung und Belüftung" trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 19.9.1995, 93/05/0116, zu der Paragraph 18, OÖ BauTG 1994 inhaltlich entsprechenden Bestimmung des Paragraph 25, der Oberösterreichischen Bauverordnung 1985 ausgesprochen, dass Adressat dieser Vorschrift allein der Bauwerber ist, was sich besonders deutlich daraus ergibt, dass die schon vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft für den Bauwerber Erleichterungen ermöglicht vergleiche nunmehr Paragraph 18, Absatz 2, OÖ BauTG 1994). Diese Vorschrift dient also nur der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der neu zu schaffenden Räume vergleiche zum Ganzen Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage (1998), S. 255 ff). Daraus ist aber zu schließen, dass der Gesetzgeber in Oberösterreich den Grundsatz, wonach jeder Grundeigentümer zur Schaffung eines entsprechenden Freiraumes für die ausreichende Belichtung und Belüftung auf seinem Grundstück selbst zu sorgen habe, nicht durchbrochen hat.