Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2007/05/0302
Der Einwand, durch das Bauvorhaben werde die Zufahrtsmöglichkeit der Beschwerdeführer zu ihrer Liegenschaft behindert, ist kein öffentlich-rechtlicher, sondern ein privat-rechtlicher (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102).