Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2007/05/0302
GRS wie 2003/05/0156 E 22. November 2005 RS 9
(hier: nur letzter Satz)
Die im angefochtenen Bescheid angenommene Bindungswirkung an tragende Aufhebungsgründe bezieht sich nur auf die von der Berufungsbehörde in Bezug auf die Immissionen gelöste Betriebstypenfrage. Die nunmehr einzuholenden Sachverständigengutachten haben hingegen die einzelnen relevanten Emissionen und Immissionen durch Heranziehung der dem Stand der Technik entsprechenden Regelwerke zu ermitteln. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass zwar grundsätzlich zu beurteilen ist, ob durch den bewilligten Bau voraussichtlich subjektive Rechte der Nachbarn beeinträchtigt werden können, also eine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Da jedoch die bewilligte Fahrschule offenbar bereits in Betrieb ist, werden die Immissionsbelastungen unter Bedachtnahme auf die durch die bereits erfolgte Ausführung des Bauvorhabens geschaffene Beurteilungsgrundlage festzustellen sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0301). Bei Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen ist nicht allein vom Bauvorhaben auszugehen, vielmehr sind die bereits bestehenden im Paragraph 2, Ziffer 36, Oö BauTG 1994 genannten Einwirkungen mitzuberücksichtigen und die Auswirkungen durch die vom gegenständlichen Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen zu ermitteln.