Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Geschäftszahl

2007/05/0296

Rechtssatz

Die von der beschwerdeführenden Gemeinde für ihren Rechtsstandpunkt vorgetragenen Argumente für die Aussetzung des Berufungsverfahrens sind schon deshalb nicht stichhältig, weil im Beschwerdefall eine Aussetzung nur im Rahmen des Paragraph 38, AVG möglich wäre (die Anwendung des Paragraph 38 a, AVG kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht). Weitergehende Möglichkeiten für die Aussetzung des Verfahrens sind im Rahmen der hier anzuwendenden Rechtslage nicht vorgesehen vergleiche hiezu beispielsweise die Anordnung im Paragraph 61, Absatz 3, Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973 sowie Paragraph 94 a, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 betreffend die Möglichkeit einer Aussetzung des Verfahrens für die Aufsichtsbehörde). Zur Vermeidung der von der beschwerdeführenden Gemeinde befürchteten Wirkungen eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter den dort näher normierten Voraussetzungen zu verweisen (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 3. Mai 2006, Zl. AW 2006/05/0026, mwN.).