Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Geschäftszahl

2007/05/0296

Rechtssatz

Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Vorstellungsbescheid ist - trotz seines kassatorischen Charakters -

zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit insofern zugänglich, als der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der bindenden Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde ohne unnötigen Aufschub (siehe Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zu entscheiden (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 23. Februar 1995, Zl. 95/06/0026).