Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Geschäftszahl

2007/05/0296

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0094 E 30. August 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes begründet für die Behörde keine Vorfragenproblematik. Davon abgesehen ermächtigt Paragraph 38, AVG die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus Paragraph 38, AVG nicht abzuleiten ist.