Verwaltungsgerichtshof
29.01.2008
2007/05/0296
Mit Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde durch die Vorstellungsbehörde und der Zurückverweisung der Rechtssache an die Gemeinde ist der letztinstanzliche Bescheid der Gemeindebehörde ex tunc außer Kraft getreten; das ehemals vor der Gemeinde anhängige Verfahren ist in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde als Berufungsbehörde über die nunmehr wieder offene Berufung der mitbeteiligten Bauwerber gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde (neuerlich) zu entscheiden hat (Hinweis auf A. Hauer in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, 17. Teil Gemeindeaufsicht, Rz 147, S. 38).