Verwaltungsgerichtshof
23.06.2008
2007/05/0295
Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt den geplanten Mehrzweckspielplatz (in der Größe von etwa 500m2) als Bau im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Bgld BauG (Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind), durch den baupolizeiliche Interessen berührt werden. Die für den Spielplatz vorgesehene Fläche soll nach Errichtung der notwendigen Stützmauern und erforderlicher Anschüttung eingeebnet und befestigt und sodann ein Kunstrasen aufgebracht werden. Ebenso ist ein Fangzaun vorgesehen. Es bestehen daher keine Zweifel, dass für die werkgerechte Herstellung dieser Anlage fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 2005, Zl. 2003/06/0092, betreffend die Anlage eines Fußballfeldes).