Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2008

Geschäftszahl

2007/05/0241

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0176 E 20. Februar 2007 RS 3

(hier: nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in Paragraph 48, NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht. Die Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall zählt nicht zu den in Paragraph 48, NÖ BauO 1996 aufgezählten Belästigungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171).