Verwaltungsgerichtshof
04.03.2008
2007/05/0241
GRS wie 2004/05/0129 E 31. März 2005 RS 2
(hier: nur zweiter Halbsatz; zusätzlich: Hinweis auf das hg. E vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0104 zum Betrieb einer Golfanlage)
Da im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Baubehörde das bewilligungspflichtige Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstücks (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO) zu prüfen hat und Betriebe im Sinne des für das Baubewilligungsverfahren wesentlichen raumordnungsrechtlichen Begriffes vergleiche Paragraph 16, NÖ ROG 1976) als organisatorische und grundsätzlich notwendige Einheit zu verstehen sind vergleiche E 20. März 1990, Zl. 89/05/0230, und 23. November 1995, Zl. 95/06/0204), können die Auswirkungen baurechtlicher Änderungen, insbesondere die Immissionswirkungen (Paragraph 48, NÖ BauO), nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe des einheitlichen Betriebes beurteilt werden vergleiche auch E 24. Oktober 2000, Zl. 99/05/0290).
Hier: Bei der Beurteilung der vom Betrieb des Bauwerbers ausgehenden Emissionen und der dadurch entstehenden Immissionsbelastung ist daher der geplante Gastgarten auch von der Baubehörde mit einzubeziehen vergleiche E 25. Februar 2005, Zl. 2002/05/0757).