Verwaltungsgerichtshof
04.03.2008
2007/05/0241
GRS wie 2005/05/0345 E 16. Mai 2006 RS 2
Die Parteistellung im gemeindebehördlichen Verfahren ist zwar nicht Voraussetzung für die Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung. Eine Vorstellung ist aber nur dann zulässig, wenn der Vorstellungswerber zu der Rechtssache, über die im bekämpften gemeindebehördlichen Bescheid abgesprochen wird, in einer solchen Beziehung steht, die die Verletzung seiner Rechte überhaupt als möglich erscheinen lässt. Die Vorstellungsbehörde hat einen allenfalls eingetretenen Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG zu beachten vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0001, und vom 18. Dezember 2003, Zl. 2001/06/0032). Haben Nachbarn im Baubewilligungsverfahren keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 erhoben, ist dies mit einem Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, AVG im Baubewilligungsverfahren verbunden vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0026). In einem solchen Fall scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus und wäre die Vorstellung nicht zulässig. Die Rechtsfolge des Paragraph 42, Absatz eins, AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2001/05/1083).