Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2007/05/0231
Die Vorstellungsbehörde ist nach der Rechtsprechung berechtigt, nicht aber verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären (Hinweis E vom 6. Februar 2010, 2009/05/0234, mwH). Vielmehr kann sie zu diesem Zweck mangelhafte Gemeindebescheide aufheben und die Sache an die Gemeinde zurückverweisen (Hinweis E vom 26. Jänner 1984, 82/06/0181, 0187). Die Vorstellungsbehörde ist somit nicht dazu gehalten, das Ermittlungsverfahren durch eigene Ermittlungen zu ergänzen und durch eine eigene Würdigung der Beweise abzuschließen (Hinweis E vom 6. Juli 1990, 88/17/0059).