Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2007/05/0231
GRS wie 99/16/0157 E 14. Oktober 1999 RS 2
Ist das Verfahren vor der Gemeinde mit einem entscheidungswesentlichen Mangel behaftet und macht die Aufsichtsbehörde von ihrem Recht, den für die Frage der Rechtsverletzung maßgebenden Sachverhalt durch eigene Ermittlungen zu klären, keinen Gebrauch, dann muss sie den Bescheid der Gemeinde aufheben, selbst wenn Verfahrensmängel in der Vorstellung nicht geltend gemacht wurden (Hinweis Berchtold, Gemeindeaufsicht, 45, in Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht).