Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2007/05/0231
Nicht jeder einer Gemeindebehörde unterlaufene Verfahrensmangel führt zur aufsichtsbehördlichen Aufhebung des Gemeindebescheids. Vielmehr ist eine Aufhebung nur dann vorzunehmen, wenn die Gemeindebehörde Verfahrensvorschriften außer Acht ließ, bei deren Einhaltung sie zu einem anderem Bescheid hätte kommen können (Hinweis E vom 15. Oktober 1998, 97/06/0094, mwH).