Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2007/05/0231
Das "Beweismaß" (Hinweis B vom 15. März 2001, 2001/16/0136), das Paragraph 45, Absatz 2, AVG fordert, um eine Tatsache als erwiesen anzunehmen, liegt in der "größeren inneren Wahrscheinlichkeit" des Teils der Beweisergebnisse, auf denen die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen fußen.