Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2007/05/0231
GRS wie 2716/53 E 2. Dezember 1955 RS 4
Der Wert eines Beweismittels der österreichischen Verfahrensgesetze richtet sich nicht nach verfahrensrechtlichen Rangstufen, sondern nach seinem inneren Wahrheitsgehalt, d. i. nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage und nach der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Angabe. (Hinweise auf E 24.2.1964, Zl. 0103/63 und vor allem E vom 16.2.1952, Zl. 0076/51, VwSlg. 2453 A/1951)