Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Geschäftszahl

2007/05/0231

Rechtssatz

Der sich aus der Offizialmaxime ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde die objektive Wahrheit, das heißt den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne Rücksicht auf allfällige gegenteilige Äußerungen der Beteiligten festzustellen hat (Hinweis E vom 25. Juni 1996, 95/05/0331).