Verwaltungsgerichtshof
29.01.2008
2007/05/0195
GRS wie 2005/05/0259 E 31. Jänner 2006 RS 2
Regelungen über die Gebäudehöhe dienen jedenfalls auch dem Interesse des Nachbarn im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. BauG. Die Rechtsnormen, die die Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben, dienen vor allem auch einer ausreichenden Belichtung und Belüftung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0246).