Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Geschäftszahl

2007/05/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0259 E 31. Jänner 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Regelungen über die Gebäudehöhe dienen jedenfalls auch dem Interesse des Nachbarn im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. BauG. Die Rechtsnormen, die die Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben, dienen vor allem auch einer ausreichenden Belichtung und Belüftung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0246).