Verwaltungsgerichtshof
29.01.2008
2007/05/0195
GRS wie 2000/05/0009 E 26. April 2000 RS 4
Die Bestimmung über die Abstände von Grundstücksgrenzen dient auch dem Interesse der Nachbarschaft. Das Recht des Nachbarn auf Einhaltung des Seitenabstandes ist im Falle der Gewährung einer Ausnahme insofern relativiert, als dem Nachbarn ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine (vom Bauwerber begehrte) Ausnahme gewährt wird (Hinweis E 7.3.2000, 99/05/0266, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach der Krnt BauO 1996).