Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Geschäftszahl

2007/05/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0220 E 30. Juli 2002 RS 2

(hier: nur 1. Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung von Paragraph 5, Absatz 3, Bgld BauG 1997 ist, dass die zugelassene Bebauungsweise für das zu bebauende Grundstück feststeht. Liegt/liegen weder ein (Teil-)Bebauungsplan noch Bebauungsrichtlinien vor, hat die Baubehörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997 zunächst (im Einzelfall) zu prüfen, welche Bebauungsweise für das jeweilige Baugrundstück zuzulassen ist (Hinweis E 31.8.1999, 99/05/0095).