Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Geschäftszahl

2007/05/0195

Rechtssatz

Bei Vorliegen der im Paragraph 5, Absatz 3, Bgld BauG 1997 genannten Voraussetzungen sind von der Baubehörde die Baulinien oder zwingenden Baulinien bescheidmäßig festzulegen. Ob ein Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Bgld BauG 1997 vorliegt, hat die Behörde auch entsprechend zu begründen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0095 und vom 30. Juli 2002, Zl. 2000/05/0220).