Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Geschäftszahl

2007/05/0189

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Übereinstimmung einer Einfriedungsmauer, welche auch eine Stützmauer ist, mit den Bauvorschriften sind die Kriterien für die Einfriedungen, insbesondere der Bebauungsplan im Zusammenhang mit Paragraph 86, Absatz 3, Wr BauO, maßgeblich (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, Zl. 2005/05/0127, u.a.).