Verwaltungsgerichtshof
21.09.2007
2007/05/0183
Das zu bebauende Grundstück 1667/2 ist auf Grundlage des Flächenwidmungsplans der Widmungskategorie "Gebiet mit Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot" zugeordnet. Unklar scheint die Größe der im Flächenwidmungsplan aufscheinenden Gesamtverkaufsfläche dieses Grundstückes. Es kann aber dahinstehen, ob der rechtskräftige Flächenwidmungsplan insgesamt von einer auch dieses Grundstück umfassenden Gesamtfläche von 70.000 m2 ausgeht, die in Summe nicht überschritten worden wäre, oder ob hinsichtlich des einzeln zu betrachtenden Grundstückes 1667/2 weiterhin eine Gesamtverkaufsfläche von 1.500 m2 rechtskräftiger Bestand des Flächenwidmungsplanes ist. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, wenn also ein Widerspruch zwischen der im Bescheid bewilligten Gesamtverkaufsfläche und der höchstzulässigen Gesamtverkaufsfläche bestünde, könnte der Beschwerdeführer (Nachbar) nicht mit Erfolg eine Verletzung von Nachbarrechten geltend machen.