Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2007/05/0181
GRS wie 2004/05/0006 E 27. Februar 2006 RS 6
Die Annahme, dass im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Betriebes im Bauland-Industriegebiet jedenfalls auch eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr sind nämlich die spezifische Art und Dauer des Lärms in die Betrachtung einzubeziehen und in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke von einem medizinischen Sachverständigen nachvollziehbar zu beurteilen.