Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Geschäftszahl

2007/05/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0107 E 10. September 2008 RS 12

Stammrechtssatz

Die Nachbarn haben jedenfalls das Recht, dass mit dem nunmehr zur Entscheidung anstehenden Projekt Paragraph 48, Nö BauO eingehalten wird. Allein dadurch, dass schon eine (wenn auch nicht konsumierte) Baubewilligung vorliegt, kann sich nicht ergeben, dass mit dem jetzt gegenständlichen Projekt, für sich beurteilt, Paragraph 48, Nö BauO nicht beachtet werden müsste.