Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Geschäftszahl

2007/05/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0107 E 10. September 2008 RS 11

Stammrechtssatz

Im hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2007/05/0090, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sowohl nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, als auch nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, NÖ BauO bei der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit auch auf eine allenfalls bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen ist.