Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2010

Geschäftszahl

2007/05/0170

Rechtssatz

Liegt keine Baubewilligung vor, dann ist die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen und bejahendenfalls dem Eigentümer die Einbringung eines entsprechenden Antrags innerhalb einer bestimmten Frist aufzutragen. Dieser Schritt hat zu entfallen, wenn das Bauwerk unzulässig ist (Hinweis E vom 15. Dezember 2009, 2007/05/0057). Unzulässig iSd Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall NÖ BauO 1996 ist ein Bauwerk gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz u.a. dann, wenn es im Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 NÖ BauO 1996 steht. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 wiederum verweist auf das NÖ KlGG 1988.