Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2009

Geschäftszahl

2007/05/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0087 E 21. Juni 1988 RS 10

(hier mit Zusatz: "Für die Belichtung und Belüftung eines Gartens enthält die Bauordnung für Wien überhaupt keine Vorschriften.")

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss die gehörige Licht- und Luftversorgung eines Baues von der eigenen Liegenschaft gesichert sein. Der Nachbar kann daher keinen Rechtsanspruch darauf erheben, dass durch eine Bauführung auf dem angrenzenden Bauplatz gegebene Licht- und Luftverhältnisse nicht verschlechtert werden (Hinweis auf E vom 17.12.1951, 2618/50, VwSlg 2382 A/1950).