Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Geschäftszahl

2007/05/0141

Rechtssatz

Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage ergibt sich aus ihrer Zweckbestimmung. Die primär entscheidende eigentliche Zweckbestimmung kann sich schon aus der technischen Eigenart oder der speziellen Funktion ergeben, letztlich entscheidet aber die Zweckwidmung "zur Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn" (Hinweis E vom 25. Mai 2009, 2008/03/0108, mwH, sowie E vom 16. September 2009, 2006/05/0150). Nach dem Gesetz reicht ein mittelbarer Zusammenhang, es ist nicht erforderlich, dass die Anlage ausschließlich Eisenbahnzwecken iSd Paragraph 10, EisenbahnG 1957 dient, vielmehr sind gemäß dieser Norm Bauten auch dann Eisenbahnanlagen, wenn sie bloß "teilweise" Eisenbahnzwecken dienen. Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage ist die Frage nach dem Eigentum an der Liegenschaft, auf der die Anlage errichtet werden soll, nicht erheblich (Hinweis E vom 17. April 2009, 2006/03/0164, mwH).