Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Geschäftszahl

2007/05/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/02/0253 E 24. Jänner 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist im Rahmen des Parteiengehörs nicht verpflichtet, einer Partei jene Schlussfolgerungen mitzuteilen, welche sie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ziehen werde.