Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2007/05/0116
GRS wie 2004/05/0120 E 18. Jänner 2005 RS 2
(hier: nur Satz 4 und 5)
Die Verzögerung der Entscheidung über das betreffende Baubewilligungsansuchen ist zumindest auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde erster Instanz iSd Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG zurückzuführen: Diese hat nach Übermittlung der die in Paragraph 18, Absatz 9, Bgld BauG 1997 geregelte, dreimonatige Frist für die Entscheidungspflicht auslösenden aufhebenden Entscheidung der Landesregierung am 5. August in Erfüllung der ihr von der Berufungsbehörde überbundenen Rechtsansicht am 27. September (also nach fast 8 Wochen) eine Büroverhandlung durchgeführt, ohne die Partei beizuziehen, und mit der Partei erst am 18. Oktober verhandelt, somit nach Verstreichen von mehr als 2/3 der gesetzlich vorgesehen Entscheidungsfrist erstmals zielführende Verfahrensschritte gesetzt. Der für die Erledigung des Baubewilligungsansuchens erforderliche Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde dem Vertreter der Partei 8 Tage vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist zugestellt. Diese Bewertung des Verschuldens der Behörde erster Instanz entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Erläuterungen zur AVG-Novelle 1998 Nr. 39 ist bei Prüfung des Verschuldens insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob es die (Unter-)behörde rechtswidrigerweise unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Dafür wurde selbst bei der im AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten für die Entscheidungspflicht der Behörde eine Frist von vier Wochen als Maßstab angenommen vergleiche Anmerkung 12 bei Paragraph 73, AVG in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Manzsche Sonderausgabe,
13. Auflage, Seite 137).