Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2007/05/0116
GRS wie 98/05/0148 E 22. Mai 2001 VwSlg 15615 A/2001 RS 1
Die Versagungstatbestände des Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2, OÖ BauO 1994 sind alternativ zu verstehen, d.h. ein Vorhaben ist abzuweisen, wenn es nur etwa den zwingenden Bestimmungen eines Bebauungsplanes widerspricht, aber auch dann, wenn es nur anderen baurechtlichen Bestimmungen widerspricht. Ein Projekt, das etwa den Vorgaben der Ziffer eins, des Paragraph 30, Absatz 6, OÖ BauO 1994 entspricht, ist wegen eines Widerspruches zu zwingenden baurechtlichen Bestimmungen abzuweisen.