Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Geschäftszahl

2007/05/0116

Rechtssatz

Paragraph 64, Absatz 2, Statut Wels 1992 normiert aber einen ausdrücklichen Berufungsausschluss gegen die Entscheidung des Stadtsenates. Dieser Berufungsausschluss ist eine Sonderbestimmung, ähnlich dem Vorbehalt im Artikel 103, Absatz 4, letzter Halbsatz B-VG, wonach dann, wenn die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zusteht, der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister geht. Die von der Stadt Wels in ihrer Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen stünde, findet somit hier keine Anwendung (Hinweis auf das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der NÖ GdO 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2006/05/0038). [hier: Im Beschwerdefall ist daher keine Berufung an den Gemeinderat zulässig gewesen. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierte hg. Beschluss vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0057, ergangen zum Statut Wels 1992, ist im gegebenen Zusammenhang nicht vergleichbar, weil in diesem Beschwerdefall betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit zu prüfen war, ob im Falle des Übergangs der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG der Stadtsenat der Stadt Wels oder der Gemeinderat der Stadt Wels oberste Behörde im Sinne des Artikel 132, B-VG ist. Die belangte Behörde war auf Grund der rechtzeitigen Vorstellung der mitbeteiligten Parteien zur Entscheidung gemäß Paragraph Statut Wels 1992 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 15. Jänner 2007 zuständig.]