Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Geschäftszahl

2007/05/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0006 E 27. Februar 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ist festzuhalten, dass als Richtwerte der in einer Widmungsart jedenfalls zulässigen Emissionswerte die in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4- 0, vorgesehenen Werte herangezogen werden können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, 2002/05/0111). Für Bauland-Industriegebiet sind dies 70 dB bei Tag und 60 dB bei Nacht.