Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Geschäftszahl

2007/05/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0128 E 27. Februar 2006 RS 3

(hier mit Zusatz: "Anderes gälte nur dann, wenn die gewerberechtliche Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 erteilt worden wäre.")

Stammrechtssatz

Die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996) ist von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 ist.