Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2007/05/0109
GRS wie 2004/05/0128 E 27. Februar 2006 RS 2
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im E vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0387, zu Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO 1996 ausgeführt hat, kommt den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine "Restkompetenz" zu. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der NÖ BauO 1996 durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.