Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2007/05/0107
Die Nachbarn haben jedenfalls das Recht, dass mit dem nunmehr zur Entscheidung anstehenden Projekt Paragraph 48, Nö BauO eingehalten wird. Allein dadurch, dass schon eine (wenn auch nicht konsumierte) Baubewilligung vorliegt, kann sich nicht ergeben, dass mit dem jetzt gegenständlichen Projekt, für sich beurteilt, Paragraph 48, Nö BauO nicht beachtet werden müsste.