Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Geschäftszahl

2007/05/0107

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, ob eine Zusammenlegung von Grundstücken vor einer Baubewilligung zu erfolgen hat, haben die Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO.