Hinsichtlich der Frage, ob eine Zusammenlegung von Grundstücken vor einer Baubewilligung zu erfolgen hat, haben die Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 NÖ BauO.Hinsichtlich der Frage, ob eine Zusammenlegung von Grundstücken vor einer Baubewilligung zu erfolgen hat, haben die Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO.