Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2007/05/0107
Bei der mündlichen Verhandlung wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen zum vorgelegten Projekt festgehalten, dass die Lüftungsanlage zu gering ausgelegt und daher nicht positiv beurteilbar sei. In der Folge wurde das Projekt dahingehend abgeändert, dass eine anders dimensionierte Lüftungsanlage eingereicht wurde. Eine derartige Projektänderung ist als im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässig anzusehen. Es handelt sich dabei nämlich keineswegs um ein neues, anderes Vorhaben, das im Licht der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität hätte. Dadurch, dass auch über das geänderte Projekt eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, trat auch keine Beschneidung der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte ein (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, S 149 f. Rz 46).