Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2008

Geschäftszahl

2007/05/0102

Rechtssatz

Ausgehend von einer Höhe des von der Beschwerdeführerin ohne Bewilligung errichteten Flugdaches von 2,90 m liegt daher keinesfalls mehr ein bewilligungsfreies Bauvorhaben gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 13, Wr BauO vor. Dies selbst dann nicht, wenn die bebaute Fläche weniger als 25 m2 sein sollte, weil auch die ursprünglich vorhandene Pergola (zum Wesen einer solchen siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1999, Zl. 98/05/0240) überdacht wurde und das von der Beschwerdeführerin errichtete Flugdach - wie auch den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist - integrierender Bestandteil dieser bereits vorhandenen, über 2,50 m hohen Konstruktion ist. Bewilligungsfrei sind gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 13, Wr BauO Flugdächer nur dann, wenn ihre bebaute Fläche höchstens 25 m2 beträgt und ihre Höhe 2,50 m nicht überschreitet.