Verwaltungsgerichtshof
24.06.2009
2007/05/0101
Den Umweltsenat traf keine Verpflichtung zur Erstattung einer Vorlage nach Artikel 234, Absatz 3, EG, zumal gegen seine Entscheidung die Beschwerde an beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen stand, von denen erforderlichenfalls eine Vorlage iSd Artikel 234, Absatz 3, EG erfolgen kann (Hinweis auf Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht3, 2006, 187 ff, sowie die dort zitierte Judikatur).