Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Geschäftszahl

2007/05/0101

Rechtssatz

Den Umweltsenat traf keine Verpflichtung zur Erstattung einer Vorlage nach Artikel 234, Absatz 3, EG, zumal gegen seine Entscheidung die Beschwerde an beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen stand, von denen erforderlichenfalls eine Vorlage iSd Artikel 234, Absatz 3, EG erfolgen kann (Hinweis auf Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht3, 2006, 187 ff, sowie die dort zitierte Judikatur).