Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Geschäftszahl

2007/05/0101

Rechtssatz

Nach Artikel 11, Absatz 8, B-VG (der nach Artikel 151, Absatz 7, leg. cit. am 31. Dezember 2009 außer Kraft tritt) war es für die einvernehmliche Bescheiderlassung seitens der Steiermärkischen Landesregierung und der Burgenländischen Landesregierung auf erstinstanzlicher Ebene nicht erforderlich, dass die für die in Artikel 11, Absatz 8, leg. cit. vorgesehene "einvernehmliche Entscheidung" notwendige Willensübereinstimmung auch in einen einzigen Bescheid mündet. Zu unterscheiden von Artikel 11, Absatz 8, B-VG ist insofern die Regelung des Artikel 15, Absatz 7, leg. cit., die ausdrücklich auf einen von den beteiligten Ländern zu erlassenden einvernehmlichen "Bescheid" abstellt (Hinweis dazu etwa auf das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0219, Slg. Nr. 13.192/A). Dies erhellt auch daraus, dass für den Säumnisfall Artikel 15, Absatz 7, B-VG vom Übergang der "Zuständigkeit zu einem solchen Akt" spricht, während nach Artikel 11, Absatz 8, B-VG die Zuständigkeit allgemein, also ohne Bezugnahme auf einen Akt, besteht und gegebenenfalls übergeht.