Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Geschäftszahl

2007/05/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0176 E 14. Oktober 2005 RS 4

Stammrechtssatz

Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und ihre Motive sind kein im Gesetz vorgesehener Grund, vom Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen, auch dann nicht, wenn keine Gefahr im Verzug besteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/05/0075).