Verwaltungsgerichtshof
27.05.2009
2007/05/0093
GRS wie 99/05/0090 E 20. April 2001 RS 3
(hier: ohne ersten Satz)
Die Wortfolge "Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" in Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO bezieht sich auf die Pflichtstellplätze nach Paragraph 36, Wr GaragenG 1957. Im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0132, Bau Slg Nr. 308 aus 1994,, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass bei Stellplätzen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Wr GaragenG 1957 zufolge der Regelung des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Stellplätzen im vorgeschriebenen Ausmaß, also im Ausmaß derartiger Pflichtstellplätze, ergeben, von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden können.